Der Importeur in Großbritannien hat die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von standardmäßig 20 % abzuführen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten des Verkäufers bzw. Käufers hängen also davon ab, wer nach den vereinbarten Lieferbedingungen für die Einfuhr in Großbritannien verantwortlich ist. Sollte der Verkäufer als Einführer in Großbritannien auftreten, so schuldet er die Umsatzsteuer und führt sie entweder direkt bei der Einfuhr oder – wenn er eine britische Umsatzsteuernummer hat – auf Antrag im Rahmen der britischen Umsatzsteuererklärung ab.

Eine Sonderregel gilt für Direktlieferungen aus dem Ausland nach Großbritannien (nicht von einem Lager in Großbritannien aus) mit einem Wert von höchstens 135 britischen Pfund im B2C-Geschäft (d.h. wenn der britische Kunde keine Umsatzsteuernummer hat): Hier wird britische Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs der Ware fällig, wenn sich die Ware noch im Ausland befindet, nicht erst zum Zeitpunkt der Einfuhr (da bis zu dieser Wertgrenze keine Verzollung stattfindet). Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wird der Verkauf über einen Online-Marktplatz abgewickelt, so ist der Betreiber dieses Online-Marktplatzes Steuerschuldner und muss die britische Umsatzsteuer erheben und abführen. Der Verkäufer muss sich nicht in Großbritannien umsatzsteuerlich registrieren lassen.
  • Ist kein Online-Marktplatz am Verkauf beteiligt, wird der Verkäufer zum Steuerschuldner. Er muss sich umsatzsteuerlich in Großbritannien registrieren lassen, dem Kunden eine Rechnung mit britischer Umsatzsteuer stellen und diese abführen.

Quellen:

https://www.ihk.de

https://ec.europa.eu/info/strategy

https://www.gov.uk/vat-rates